Anmeldung zum Ulmer Hochzeitstag
Ausstellungsbedingungen
Anmeldung
Die Anmeldung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist ein rechtsverbindliches Angebot zur Teilnahme an der Hochzeitsmesse. Aus der Anmeldung kann weder ein Anspruch auf Zulassung zur Messe, noch auf Zuteilung einer bestimmten Standfläche hergeleitet werden.
Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/ Ausstellungsleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter kann ohne Angabe von Gründen Anmeldungen abweisen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingungen für die Teilnahme dar.
Mieten und Kosten
Die Mietpreise werden nach Standgröße berechnet. € 35,- je Quadratmeter zzgl. Servicepauschale (€ 150,- Standgröße bis 20 m² / € 200,- Standgröße ab 21 m²).
In der Servicepauschale sind Energiekosten und der Werbeanteil enthalten.
Rücktritt vom Vertrag
Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach erfolgter Mahnung die Standmiete nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung gezahlt wird. In diesem Falle hat der Aussteller dem Veranstalter die bisherigen Aufwendungen und ihr Risiko mit einem Betrag in Höhe von 50 % der Standmiete zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu ersetzen. Die Ausstellerfirma kann ihrerseits von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser wird nur zustimmen, wenn die Ausstellungsfläche anderweitig vermietet werden kann. Kommt der Rücktritt zustande, hat der Aussteller dem Veranstalter eine Entschädigung für ihre Aufwendungen in Höhe von 25 % der Standmiete zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Die von der Messe-/ Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.
Werbetätigkeit
Werbung jeglicher Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Werbung in Form von Flyerverteilung oder sonstige Werbung für andere Firmen, die keine Standmiete zahlen, ist nicht erlaubt. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/ Lichtbilddarbietungen- auch zu Werbezwecken- bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch den Aussteller und ist rechtzeitig anzumelden. Die Lautstärke ist von den Ausstellern so zu regulieren, dass das Rahmenprogramm der Messe und andere Aussteller nicht gestört werden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, Musikdarbietungen auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/ Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Zu beachten ist, dass eventuell anfallende Gemagebühren zum Beispiel für die Nutzung musikalischer Untermalung eines Standes selbst gezahlt und entsprechend bei der Gema angemeldet werden müssen.
Standaufbau, Gestaltung und Ausstattung der Stände
Der Standaufbau erfolgt am Samstag, den 13.01.2024 ab 9 Uhr. Die vorgegebenen Standgrenzen- Kennzeichnungen dürfen nicht überschritten werden. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen die genannten Gestaltungs- und Ausstattungsregelungen die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes zu verlangen. Der Aussteller darf keinerlei Klebestoffe-/ bänder oder sonstige Gegenstände, die beschädigen, am Boden oder der Wand verwenden.
Standabbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Der Abbau beginnt am 14.01.2024 ab 18.00 Uhr. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete zahlen.
Standaufbau, Gestaltung und Ausstattung der Stände
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Haftung / Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messegegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden.
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